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Trinken bei der Arbeit = eigenwirtschaftliche Verrichtung

Timo Schutt | 21.10.2013
Ein Arbeitnehmer wollte mehrere Dokumente kopieren. Bis das Kopiergerät betriebsbereit war, wollte der Mann ein alkoholfreies Bier trinken, ging in die Betriebsküche und holte aus dem Kühlschrank eine Flasche heraus. Beim Öffnen wollte er das heraussprudelnde Bier aufnehmen und brach sich dabei mehrere Zahnspitzen ab. Er wollte dies als Arbeitsunfall geltend machen, da der Unfall während der Arbeitszeit geschah.

Das Sozialgericht Dresden wies die Klage nun ab: Bei dem Unfall handele es sich nicht um einen Arbeitsunfall, da die Nahrungsaufnahme ein menschliches Grundbedürfnis sei und hierbei grundsätzlich die betrieblichen Belange zurückträten, so das Gericht. Der Arbeitnehmer habe seine versicherte Tätigkeit unterbrochen und eine so genannte eigenwirtschaftliche Verrichtung vorgenommen. Dies könne allenfalls dann anders sein, wenn die Arbeit derart körperlich anstrengend sei, dass konkret die Arbeit abweichend vom normalen Trinkverhalten eine weitere Aufnahme von Getränken erforderlich mache. Dies sei bei Kopierarbeiten nicht der Fall, stellte das Gericht fest.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq